Nähere Vorschriften über die Führung der Versicherungsunterlagen
§ 459. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung des Dachverbandes nähere Vorschriften über den Umfang, den Inhalt und die Form der von den Versicherungsträgern nach
§ 457 zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Mitwirkung der Behörden der Arbeitslosenversicherung und der
Kriegsopferversorgung nach
§ 458 zu erlassen.