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§ 471a ASVG BGBl. Nr. 31/1973
Stichtag: 01. 08. 1998  
Sichttag: 18. 08. 1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 31/1973
29. ASVGNov
19. 01. 1973
01. 01. 1973

ABSCHNITT Ia
Versicherung fallweise beschäftigter Personen

Umfang der Versicherung

§ 471a. (1) Fallweise beschäftigte Personen sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes versichert (vollversichert), sofern nicht die Bestimmungen über die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Abschnitt I) anzuwenden sind.

(2) Die Versicherung der fallweise beschäftigten Personen wird, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach den sonstigen Vorschriften über diese Versicherungen durchgeführt.