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§ 471d ASVG BGBl. Nr. 704/1976
Stichtag: 01. 08. 1998  
Sichttag: 18. 08. 1998
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976
32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 01. 1977

Meldungen

§ 471d. Durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bestimmt werden, daß die Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter Personen hinsichtlich der innerhalb des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden Kalendermonates beginnt.