Pflichtversicherung
§ 471g. Die in
§ 471f Abs. 1 bezeichneten Personen sind jeweils für den Kalendermonat pflichtversichert, in dem die Voraussetzungen gemäß
§ 12 Abs. 3 lit. g AlVG erfüllt sind. Das Arbeitsmarktservice hat die genannten Personen dem Träger der Krankenversicherung bekanntzugeben.