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§ 476 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

2. UNTERABSCHNITT
Unfallversicherung

Unfallversicherung von Bundesbediensteten, die durch die Eisenbahnen kostenlos befördert werden müssen

§ 476. Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen (Straßenbahnen) können Bundesbedienstete, die nach den Konzessionsbedingungen oder nach sonstigen Vorschriften durch die Eisenbahnen (Straßenbahnen) kostenlos oder auf Grund bestehender Verwaltungsübereinkommen gegen Leistung einer Pauschalentschädigung befördert werden müssen, bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen gegen die Folgen von Arbeitsunfällen versichern, die sich bei ihren Betrieben ereignen. Eisenbahn(Straßenbahn)unternehmungen, die von dieser Berechtigung Gebrauch machen, haften bei Arbeitsunfällen dieser Bundesbediensteten im gleichen Ausmaße wie bei Arbeitsunfällen ihrer Dienstnehmer. Das Nähere regelt die Satzung der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.