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§ 506a ASVG BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
Stichtag: 01. 01. 1970  
Sichttag: 19. 12. 1969
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 446/1969, S. 3293
24. ASVGNov
19. 12. 1969
01. 01. 1970

ABSCHNITT V
Beitragsnachentrichtung bei Gewährung von Haftentschädigung

Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen

§ 506a. Zeiten einer Anhaltung, in Ansehung derer ein österreichisches Gericht rechtskräftig einen Entschädigungsanspruch für strafgerichtliche Anhaltung oder Verurteilung zuerkannt hat, gelten, sofern der Versicherte vor der Anhaltung Beitragszeiten oder Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz erworben hat, als Versicherungszeiten, und zwar die vor dem Zeitpunkt, ab dem von der betreffenden Versichertengruppe erstmals Beiträge entrichtet werden konnten, gelegenen Anhaltungszeiten als Ersatzzeiten und die nach diesem Zeitpunkt gelegenen Anhaltungszeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung. Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge hat der Bund an den zuständigen Versicherungsträger nach den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften nachzuentrichten. Die Beitragszeiten gelten in dem Zweig der Pensionsversicherung als erworben, in dem der Versicherte zuletzt vor der Anhaltungszeit Beitrags- oder Ersatzzeiten zurückgelegt hat. Als Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge sowie als Beitragsgrundlage im Sinne des § 243 gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen der letzten drei Versicherungsmonate vor der Anhaltungszeit.