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§ 522a ASVG BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
Stichtag: 01. 01. 1957  
Sichttag: 28. 12. 1956
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 266/1956, S. 1732
1. ASVGNov
28. 12. 1956
01. 01. 1957

Bemessung der Altrenten

§ 522a. (1) Die Renten aus der Pensionsversicherung sind, soweit für sie die Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes über die Leistungen der Pensionsversicherung gemäß § 522 Abs. 1 und 2 nicht gelten (Altrenten), von dem im § 522c bezeichneten Tag ab, wenn die Rente aber erst nach diesem Tag angefallen ist oder anfällt, vom späteren Anfallstag ab, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 zu bemessen.

(2) Die nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Renten sind nach Ausscheiden allfälliger Kinderzuschüsse, eines allfälligen Hilflosenzuschusses und der Wohnungsbeihilfe wie folgt zu bemessen:

1. 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

a) 

Versichertenrenten für männliche Versicherte, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs- Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 250 S verminderten Rente,

b) 

sonstige Versichertenrenten mit dem 1,7fachen der um 250 S verminderten Rente,

c) 

Witwen(Witwer)renten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 125 S verminderten Rente,

d) 

sonstige Witwen(Witwer)renten mit dem 1,7fachen der um 125 S verminderten Rente,

e) 

Waisenrenten, die nicht auf Grund des 1. Sozialversicherungs-Neuregelungsgesetzes, BGBl. Nr. 86/1952, festgestellt worden sind, mit dem 2,2fachen Betrag der um 50 S verminderten Rente,

f) 

sonstige Waisenrenten mit dem 1,7fachen der um 50 S verminderten Rente;

in allen diesen Fällen jedoch mindestens mit dem 1,1 fachen der nach den bisherigen Vorschriften gebührenden Rente;

2. 

in der Pensionsversicherung der Angestellten mit dem l,1667fachen der Rente;

3. 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt wird, mit dem 1,1667fachen der Rente.

(3) Als gebührende Rente im Sinne des Abs. 2 gilt die Rente, auf die nach den bisherigen Vorschriften vor allfälliger Anwendung von Kürzungs- und Ruhensbestimmungen Anspruch besteht, bei Waisenrenten jedoch nach Abzug eines Betrages von 147 S. In der knappschaftlichen Pensionsversicherung sind hiebei die Kürzungen aus der Anwendung der vor dem 1. April 1952 geltenden Bestimmungen über das Höchstausmaß der Rente außer acht zu lassen. Ferner gilt in dieser Versicherung, soweit es sich nicht um eine Witwenvollrente handelt, als gebührende Witwenrente im Sinne des Abs. 2 das 11/8fache ihres Betrages.

(4) Von der Bemessung nach Abs. 2 Z 3 sind auszunehmen:

1. 

die Knappschaftsrenten und sonstige aus der knappschaftlichen Rentenversicherung wegen Dienstunfähigkeit (Berufsunfähigkeit) gebührende Leistungen,

2. 

der Knappschaftssold,

3. 

die Invalidenprovisionen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung; soweit diese nicht schon nach Z 1 ausgenommen sind, sind sie auf 700 S monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 900 S monatlich zu erhöhen.

(5) Die nach den bisherigen Vorschriften mit festen Beträgen festgesetzten Waisenrenten und Waisenprovisionen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind auf 150 S monatlich zu erhöhen. Witwenprovisionen sind auf 450 S monatlich, wenn ihnen aber eine Versicherungszeit von mindestens 300 Monaten zugrunde liegt, auf 550 S monatlich zu erhöhen.

(6) Zu den nach Abs. 1 bis 5 bemessenen Renten (Provisionen) treten allfällige Kinderzuschüsse, ein allfälliger Hilflosenzuschuß und die Wohnungsbeihilfe nach den hiefür geltenden Vorschriften; die Kinderzuschüsse sind hiebei um ein Sechstel zu erhöhen.