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§ 535 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

4. UNTERABSCHNITT
Übergangsbestimmungen zum Siebenten Teil (Verfahren) und zum Achten Teil (Aufbau der Verwaltung)

Anwendung der Verfahrensbestimmungen

§ 535. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren sind auch auf Verfahren anzuwenden, die am 1. Jänner 1956 anhängig sind. Ist in einem so anhängigen Verfahren ein anderer Versicherungsträger oder eine andere Behörde zur weiteren Durchführung des Verfahrens zuständig, so ist die Sache an diesen (diese) abzugeben.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei den Schiedsgerichten der Sozialversicherung anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des 3. und 4. Unterabschnittes des Abschnittes II des Siebenten Teiles dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf die folgenden Abweichungen fortzusetzen:

a) 

die beim Schiedsgericht der Sozialversicherung gegen einen Feststellungsbescheid des Versicherungsträgers erhobene Berufung gilt vom Zeitpunkt ihrer Einbringung als Klage im Sinne des § 383 Abs. 2. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Wirkungen des § 384 ein;

b) 

die Bestimmung des ersten Satzes des § 383 Abs. 2 ist nicht anzuwenden;

c) 

ein vor einem Schiedsgericht der Sozialversicherung anhängiges Verfahren, in dem Ruhen des Verfahrens eingetreten ist, ist nur fortzusetzen, wenn eine der beiden Parteien innerhalb von drei Monaten nach dem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes einen Antrag auf Fortsetzung dieses Verfahrens stellt.

(3) Sofern durch dieses Bundesgesetz Ansprüche auf Leistungen für Versicherungsfälle vor seinem Wirksamkeitsbeginn eingeräumt werden, steht die Rechtskraft bereits erlassener Bescheide der Anwendung dieser Bestimmungen nicht entgegen.

(4) Die am 31. Dezember 1955 im Amte befindlichen Beisitzer der Schiedsgerichte scheiden mit 31. Dezember 1956 aus ihrem Amt aus.