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PharmonG BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44, Art. 5 Z 4
PensionsharmonisierungsG - 28. Novelle
PharmonG
BGBl. I Nr. 142/2004, S. 44, Art. 5 Z 4
15. 12. 2004
01. 01. 2005

4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Abweichend von Abs. 3 beginnt die Pensionsversicherung nach § 4a

1. 

bei den im § 4a Z 1 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Präsenz- oder Ausbildungsdienst angetreten wird;

2. 

bei den im § 4a Z 2 genannten Personen mit dem Tag, an dem der Zivildienst oder Auslandsdienst angetreten wird;

3. 

bei den im § 4a Z 3 genannten Personen mit dem Tag, ab dem Übergangsgeld bezogen wird;

4. 

bei den im § 4a Z 4 genannten Personen

mit dem der Geburt des Kindes folgenden Kalendermonat,

mit dem Kalendermonat, in dem die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme der unentgeltlichen Pflege erfolgt.“