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§ 419 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1962  
Sichttag: 11. 01. 1962
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

ABSCHNITT II

Verwaltungskörper der Versicherungsträger

Arten der Verwaltungskörper

§ 419. (1) Die Verwaltungskörper der Versicherungsträger sind:

1. 

die Hauptversammlung;

2. 

der Vorstand;

3. 

der Überwachungsausschuß;

überdies bei den im § 428 Abs. 1 Z. 1 bis 6 genannten Versicherungsanstalten Rentenausschüsse und, soweit bei diesen Anstalten Landesstellen errichtet sind, am Sitze dieser Landesstellen Landesstellenausschüsse.

(2) Rentenausschüsse sind bei den im § 428 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 genannten Anstalten am Sitze der Hauptstelle und jeder Landesstelle mit dem örtlichen Bereich der Landesstelle zu errichten, bei den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z. 2, 5 und 6 am Sitze dieser Anstalten für das gesamte Gebiet der Republik Österreich. Solange der Versicherte in Beschäftigung steht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Rentenausschüsse nach dem Beschäftigungsort, sonst nach dem Wohnort des Versicherten.