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§ 116 ASVG BGBl. I Nr. 99/2001; 67/2001
Stichtag: 01. 01. 2002  
Sichttag: 07. 08. 2001
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001; 67/2001
SV-WUBG idF 58. ASVGNov
07. 08. 2001
01. 01. 2002

ZWEITER TEIL
Leistungen der Krankenversicherung

ABSCHNITT I
Gemeinsame Bestimmungen

Aufgaben

§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. 

für die Früherkennung von Krankheiten und die Erhaltung der Volksgesundheit;

2. 

für die Versicherungsfälle der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und der Mutterschaft;

3. 

für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. 

für medizinische Maßnahmen der Rehabilitation;

5. 

für die Gesundheitsförderung.

(2) Überdies können aus Mitteln der Krankenversicherung

1. 

Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155) und

2. 

Maßnahmen zur Krankheitsverhütung (§ 156)

gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Verhütung von Unfällen, ausgenommen Arbeitsunfälle, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten (Vertrags-Gruppenpraxen) in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.

(4) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Erforschung von Krankheits- bzw. Unfallursachen (ausgenommen Arbeitsunfälle) verwendet werden, wenn dies der Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben dient.  

(5) Beim Tod des Versicherten, des sonst nach § 122 Anspruchsberechtigten oder eines Angehörigen (§ 123) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 436,04 € gezahlt werden.