§ 13c. (1) Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen des
§ 13b, so sind für den Erwerb eines Abfertigungsanspruches anzurechnen
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1. | die Beschäftigungszeiten nach
§ 13b, |
2. | alle diesen nachfolgenden Beschäftigungszeiten gemäß
§ 5 sowie |
3. | die gemäß
§ 4 Abs. 3 anzurechnenden Zeiten. |
Beschäftigungszeiten, die im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse oder sonstigen Feststellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse länger als acht volle Zuschlagszeiträume zurückliegen, sind nur dann anzurechnen, wenn der Arbeitgeber die dafür gebührenden Zuschläge zum Lohn entrichtet. § 4a Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Zeiten des Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentlichen Zivildienstes sind jedoch sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des § 13b als auch für die Anrechnung gemäß Abs. 1 nur heranzuziehen, wenn der Grundwehr- oder Ausbildungs- oder ordentliche Zivildienst während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses geleistet wurde und die Art der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses nicht gemäß Abs. 4 Z 1 bis 4 erfolgte.
(3) Eine Kalenderwoche ist, ausgenommen in den Fällen der Anrechnung gemäß § 4 Abs. 3, als Beschäftigungswoche zu berücksichtigen, wenn sie die Voraussetzungen des
§ 6 erfüllt.
(4) Beschäftigungszeiten aus einem Arbeitsverhältnis bleiben sowohl für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 unberücksichtigt, wenn dieses Arbeitsverhältnis durch
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1. | Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, |
2. | Kündigung seitens des Arbeitnehmers, |
3. | vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder |
4. | Entlassung aus Verschulden des Arbeitnehmers |
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aufgelöst wird, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. |
(5) Endet ein Arbeitsverhältnis in den Fällen des § 13a Abs. 1 Z 1 bis
5 sowie
Z 7 bis
10 durch Kündigung seitens des Arbeitnehmers, so sind die Beschäftigungszeiten aus diesem Arbeitsverhältnis sowohl für die Erfüllung der Voraussetzung des
§ 13b als auch bei der Anrechnung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen.
(6) Zeiten eines Lehrverhältnisses sind dann zu berücksichtigen, wenn die Zahl der Beschäftigungswochen einschließlich der Lehrzeit 364 Beschäftigungswochen beträgt. Überdies muß der Arbeitnehmer nach Vollendung der Lehrzeit die Voraussetzung des § 13b erfüllen, es sei denn, diese wurde bereits in einem dem Lehrverhältnis vorangegangenen Arbeitsverhältnis erbracht. Zur Erfüllung der Voraussetzung des
§ 13b in einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung der Lehrzeit sind Beschäftigungszeiten aus einem unmittelbar vor dem Lehrverhältnis liegenden Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber heranzuziehen. Sofern die Lehrzeit bei Berechnung eines Abfertigungsanspruches gemäß
§ 13d unberücksichtigt geblieben ist, gilt
§ 13e Abs. 2 sinngemäß.
(7) Der Arbeitgeber hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse im Rahmen der Meldung gemäß § 22 die zur Beurteilung der Anrechnung nach Abs. 1 erforderlichen Angaben mitzuteilen.