Weiterversicherung
§ 463. (1) Das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung ist innerhalb von fünf Wochen nach dem letzten Arbeitstag der unständigen Beschäftigung (§ 462) geltend zu machen.
(2) Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit von 26 Wochen beziehungsweise sechs Wochen sind je vier Arbeitstage (§ 462 Abs. 3) als eine Woche zu zählen.