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§ 468 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Leistungen aus der Krankenversicherung

§ 468. (1) Der Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen der Krankenversicherung entsteht für die nach diesem Abschnitt pflichtversicherten unständig beschäftigten Arbeiter erst nach einer Wartezeit von sechs Wochen innerhalb des Zeitraumes von 26 Wochen, der Anspruch auf die satzungsmäßigen Mehrleistungen der Krankenversicherung nach einer Wartezeit von 26 Wochen innerhalb des Zeitraumes von 52 Wochen unmittelbar vor der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch oder nach einer durch die Satzung festzusetzenden längeren Wartezeit innerhalb dieses Zeitraumes. Auf diese Wartezeiten sind alle Zeiten des Bestandes eines Versicherungsverhältnisses nach § 462 sowie alle Zeiten einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung anzurechnen, sofern sie in die bezeichneten Zeiträume fallen. Die für die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft geltende längere Wartezeit bleibt hievon unberührt.

(2) Kranken- und Hausgeld werden, wenn die Wartezeit nach Abs. 1 erfüllt ist, nur gewährt, wenn der unständig Beschäftigte innerhalb der letzten zwei Kalendermonate vor dem Beginn der mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung mindestens 20 anrechenbare Arbeitstage oder innerhalb der letzten 52 Wochen vor diesem Zeitpunkt eine Versicherungszeit von mindestens 26 Wochen aufweist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten entsprechend auch für die Gewährung der Krankenhauspflege.

(4) Erkrankt der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalles, so ist die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 1 und 2 nicht erforderlich.

(5) Die baren Leistungen der Krankenversicherung werden nach dem Tageswert einer Lohnstufe bemessen, die in den Satzungen der Landwirtschaftskrankenkassen entweder einheitlich für alle beim Träger der Krankenversicherung versicherten unständig Beschäftigten oder verschieden für einzelne Gruppen unständig Beschäftigter festzusetzen ist (Mitgliederklassen für unständig Beschäftigte). Bei der Bestimmung der Mitgliederklassen ist die Beitragsgrundlage für unständig Beschäftigte (§ 466 Abs. 2) und der erfahrungsmäßige Gesamtdurchschnitt der Arbeitstage aller bei der betreffenden Landwirtschaftskrankenkasse versicherten unständig Beschäftigten der in Betracht kommenden Beschäftigtengruppe in einem Kalendermonat zugrunde zu legen.