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§ 7 GSVG BGBl. Nr. 643/1989
Stichtag: 01. 01. 1992  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 643/1989
16. GSVGNov
29. 12. 1989
01. 01. 1990
30. 06. 1993

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet

1. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister beantragt worden ist;

3. 

bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4. 

bei den im § 3 Abs. 2 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

5. 

Aufgehoben;

6. 

bei den im § 3 Abs. 1 genannten Personen mit dem Ablauf des Kalendermonates, für den letztmalig die Pension ausgezahlt wird bzw. in dem die Voraussetzung gemäß § 3 Abs. 1 letzter Halbsatz weggefallen ist. Die vorläufige Krankenversicherung (§ 6 Abs. 2) endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen Beendigung des Leistungsstreitverfahrens.

7. 

bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet

1. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1, 2 und 5 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;

2. 

bei den im § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Löschung der Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister beantragt worden ist;

3. 

bei den in § 2 Abs. 1 Z 3 genannten Gesellschaftern nach Maßgabe des Abs. 3 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung der Gesellschaft erloschen ist bzw. in dem die Eintragung des Widerrufes der Bestellung zum Geschäftsführer im Handelsregister beantragt worden ist bzw. in dem der Geschäftsführer als Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden ist;

4. 

bei den im § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Tätigkeit endet;

5. 

bei den im § 3 Abs. 5 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Beendigung der Ausbildung;

6. 

bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eintritt.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 und des Abs. 2 Z 2 und 3 endet die Pflichtversicherung spätestens mit dem Tag vor dem Stichtag für die Feststellung eines Pensionsanspruches nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, sofern zu diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 130 Abs. 2 erfüllt ist; fällt die Pension vor dem Stichtag an, endet die Pflichtversicherung mit dem Tag vor dem Anfall der Pension.