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§ 9 GSVG BGBl. Nr. 359/1982
Stichtag: 01. 07. 1982  
Sichttag: 19. 07. 1982
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 359/1982
BetriebsHG
19. 07. 1982
01. 07. 1982

Zusatzversicherung

§ 9. (1) Die gemäß § 2 Abs. 1 Pflichtversicherten können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung auf Kranken- und Taggeld abschließen.

(2) Die Zusatzversicherung gemäß Abs. 1 beginnt mit dem auf den Antrag folgenden Monatsersten. Wird jedoch der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt, so beginnt die Zusatzversicherung, sofern dies ausdrücklich beantragt wird, mit dem Tag des Eintrittes der Pflichtversicherung.

(3) Die Zusatzversicherung endet, außer mit dem Wegfall der Voraussetzungen,

1. 

durch Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes mit dreimonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres,

2. 

durch Ausschluß gemäß § 11,

in allen Fällen jedoch spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 7.