13. a) § 105a Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 436 S und höchstens 872 S. Beziehern einer Vollrente aus der Unfallversicherung gebührt der Hilflosenzuschuß im Ausmaß der halben monatlichen Vollrente (§ 182a). Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses bleiben Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht.“
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b) | Im § 105a Abs. 4 sind die Worte „halbe Vollrente aus der Unfallversicherung“ durch die Worte „halbe monatliche Vollrente aus der Unfallversicherung (§ 182a)“ zu ersetzen. |