Meldung nur unfallversicherter Personen
§ 37. (1) Für die Meldung der nur in der Unfallversicherung Pflichtversicherten mit Ausnahme der im
§ 7 Z. 3 lit. a und
b genannten Personen sind die Grundsätze der
§§ 33 bis 35 und
36 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die Meldung beim Träger der Unfallversicherung zu erstatten ist. Das Nähere wird in der Satzung des Trägers der Unfallversicherung bestimmt.
(2) Bei Personen, für deren Unfallversicherung die Land- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt zuständig ist, entfällt die Meldung, soweit die Beiträge zur Unfallversicherung in Hundertteilen des Grundsteuermeßbetrages oder des an dessen Stelle tretenden besonderen Meßbetrages festgesetzt sind.