§ 26a. Beitragsgrundlage für die nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. a, 2 und 4 Pflichtversicherten ist der Betrag von 1 350 €, Beitragsgrundlage für die nach
§ 3 Abs. 3 Z 3 Pflichtversicherten ist das Übergangsgeld. Beitragsgrundlage für die nach
§ 3 Abs. 3 Z 1 lit. b pflichtversicherten Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr sind 133 % des Monatsgeldes, der Dienstgradzulage, der Monatsprämie, der Einsatzvergütung, der Belastungs- und Ausbildnervergütung sowie der Anerkennungsprämie. An die Stelle des im ersten Satz genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf
§ 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.