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§ 25a GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Beitragsgrundlage bei Beginn der Versicherung

§ 25a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1988, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag.

(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5). Die Herabsetzung gilt nur für das Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt wird.

(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

(4) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 3 sind im übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden, die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.