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§ 26a GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 01. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 01. 1993

Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung in besonderen Fällen

§ 26a. (1) Wären für die Ermittlung der Beitragsgrundlage Einkünfte heranzuziehen, die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, die nicht die Pflichtversicherung während des vollen Kalenderjahres begründet hat (§ 25 Abs. 1), und liegen diese auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden durchschnittlichen Einkünfte über dem Betrag des Durchschnittes der gleichfalls auf die Zeiten der Pflichtversicherung entfallenden Einkünfte des folgenden Kalenderjahres, so ist, wenn dies glaubhaft gemacht wird, über Antrag des Versicherten eine vorläufige Beitragsgrundlage festzustellen. Als vorläufige Beitragsgrundlage gilt der aus den Einkünften des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Kalenderjahres ermittelte Durchschnittsbetrag. Der Betrag der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5 darf hiebei nicht unterschritten werden. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes, für den das Ausscheiden des Einkommensbetrages begehrt wird, zu stellen.

(2) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen.

(3) Für die Feststellung der Beitragsgrundlage nach Abs. 1 und 2 sind im übrigen die Bestimmungen des § 25 Abs. 1, 3, 5, 6, 7 und 10 entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des § 25 Abs. 2 jedoch mit der Maßgabe, daß eine Vervielfachung mit dem Produkt der Aufwertungszahlen zu unterbleiben hat.

(4) Die nach den Abs. 1 bis 3 ermittelte Beitragsgrundlage ist in Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Beitragsgrundlage gemäß § 25 gleichzuhalten.