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§ 32 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 09. 2002  
Sichttag: 20. 08. 2002
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 01. 1992

Beiträge zur Familienversicherung in der Krankenversicherung

§ 32. (1) Versicherte, die gemäß § 10 eine Familienversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten (Familienbeitrag).

(2) Der Beitrag gemäß Abs. 1 beträgt für Familienangehörige im Sinne des § 10 Abs. 1

a) 

vor Vollendung des 18. Lebensjahres ...... 25 vH,

b) 

nach Vollendung des 18. Lebensjahres .. 100 vH,

des jeweiligen Beitrages (Zusatzbeitrages) des Pflichtversicherten. Hiebei sind für pflichtversicherte Pensionisten (§ 3 Abs. 1) die für Pflichtversicherte gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und § 27a geltenden Beitragshundertsätze auf die Pension einschließlich der Zuschüsse und Ausgleichszulagen anzuwenden.