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§ 34 GSVG BGBl. Nr. 112/1986
Stichtag: 01. 01. 1987  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 112/1986
10. GSVGNov
05. 03. 1986
01. 01. 1986
31. 12. 1987

Überweisung aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer; Bundesbeitrag

§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 zu überweisen.

(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,5 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Dienstgebers zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(3) Der dem Versicherungsträger gemäß Abs. 1 und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den Monaten April und September mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen. Der restliche Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem Zwölftel zu bevorschussen.