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§ 34 GSVG BGBl. Nr. 750/1988
Stichtag: 01. 01. 1990  
Sichttag: 29. 12. 1989
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 750/1988
15. GSVGNov
30. 12. 1988
01. 01. 1988

Überweisung aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer; Bundesbeitrag

§ 34. (1) In der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz hat der Bund dem Versicherungsträger aus dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für jedes Geschäftsjahr einen Betrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig gewordenen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß § 27 zu überweisen.

(2) Über den Betrag gemäß Abs. 1 hinaus leistet der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, die außerordentlichen Zuschüsse des Versicherungsträgers als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke und die Abschreibungen von bebauten Grundstücken, bei den Erträgen der Bundesbeitrag nach Abs. 2 und 3 und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.

(3) Der Bund leistet über den Beitrag gemäß Abs. 1 und 2 hinaus einen Beitrag in der Höhe der zur Finanzierung jährlich aufgewendeten Mittel

a) 

für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Erwerbung von Liegenschaften, ferner für eine nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigte Errichtung, Erweiterung oder einen nach dem 31. Dezember 1987 gemäß § 219 genehmigten Umbau von Gebäuden; der Beitrag des Bundes darf den Betrag der genehmigten Mittel nicht übersteigen; allfällig gebildete Ersatzbeschaffungsrücklagen sind in Abzug zu bringen;

b) 

für einen nach dem 31. Dezember 1987 begonnenen Umbau von Gebäuden, der gemäß § 219 in Verbindung mit § 31 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes deshalb nicht genehmigungspflichtig ist, weil damit keine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist; die für ein Geschäftsjahr geplanten Umbauten sind mit einer Kostenaufstellung bis spätestens 30. November des Vorjahres dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt zu geben; auf Grund dieser Kostenaufstellung setzt der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Finanzierungsrahmen fest; der Beitrag des Bundes darf diesen Finanzierungsrahmen nicht übersteigen.

(4) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1, 2 und 3 gebührende Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.