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§ 35a GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 07. 1993  
Sichttag: 26. 05. 1993
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge zur Pensionsversicherung bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 35a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so tritt die Fälligkeit der zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichtenden Beiträge zur Pflichtversicherung abweichend von den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 oder 2 erst mit Beginn des folgenden Kalenderjahres ein, wenn der Versicherte dies beantragt und hiebei glaubhaft macht, daß im laufenden Kalenderjahr die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz den 360-fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung und die Summe der Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) den 60-fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in dieser Pensionsversicherung erreichen oder übersteigen werden.

(2) Erreicht oder übersteigt in einem Kalenderjahr die monatliche Gesamtbeitragsgrundlage nach § 127a die im jeweiligen Beitragsjahr geltende Höchstbeitragsgrundlage (§ 48) in der Pensionsversicherung bereits durch Beiträge zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, so sind für dieses Kalenderjahr Beiträge zur Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nicht zu entrichten.