Anpassung fester Beträge
§ 51. Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Richtzahl bzw. mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Richtzahl bzw. mit dem
Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge, ausgenommen der Meßbetrag gemäß
§ 48, sind auf volle Schilling zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.