Vorausberechnung der Gebarung und Sicherung der Mittel der Pensionsversicherung
§ 53. (1) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat alljährlich mit der Berechnung gemäß
§ 108e Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes dem Beirat für die Renten- und Pensionsanpassung (§ 108e des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) auch eine Berechnung der voraussichtlichen Gebarung des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung für die folgenden fünf Jahre vorzulegen.
(2) Reichen die Beiträge der Versicherten (§ 27), der Beitrag des Bundes und die Überweisung aus Mitteln der Gewerbesteuer (§ 34) zur Bedeckung des Aufwandes des Versicherungsträgers in der Pensionsversicherung nicht aus, hat der Bundesminister für soziale Verwaltung der Bundesregierung rechtzeitig Maßnahmen zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes vorzuschlagen, wobei auch auf die Bildung entsprechender Vermögensreserven Bedacht zu nehmen ist.