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§ 55 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Anfall der Leistungen

§ 55. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 54) an.

(2) Mit dem der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen folgenden Monatsersten fallen an:

a) 

die Pensionen aus eigener Pensionsversicherung, wenn die Pension binnen zwei Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird;

b) 

die Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger, wenn die Hinterbliebenenpensionen binnen sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt werden.

Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach dem Tod gestellt wird, mit dem dem Tod folgenden Monatsersten an.

(3) Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf der gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an.

(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.