Dokumentanzeige

§ 55 GSVG BGBl. Nr. 591/1983
Stichtag: 01. 01. 1984  
Sichttag: 13. 12. 1983
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 591/1983
8. GSVGNov
13. 12. 1983
01. 01. 1984

Anfall der Leistungen

§ 55. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, fallen die sich aus den Leistungsansprüchen ergebenden Leistungen mit dem Entstehen des Anspruches (§ 54) an.

(2) Hinterbliebenenpensionen mit Ausnahme solcher nach einem Pensionsempfänger fallen mit Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an, wenn der Antrag binnen sechs Monaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger fallen unter der gleichen Voraussetzung mit dem dem Versicherungsfall folgenden Monatsersten an. Alle übrigen Pensionen fallen mit dem Stichtag an.

(3) Wird der Antrag auf die Pension erst nach Ablauf der gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Frist gestellt, so fällt die Pension erst mit dem Tag der Antragstellung an.

(4) Entfällt für eine Leistung auf Grund der Bestimmung des § 120 Abs. 2 lit. c die Wartezeit, so fällt diese Leistung frühestens mit dem Tag der Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Präsenzdienst an.