Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
§ 59. Für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1990 ruht der Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Krankenversicherung für seine Person.