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§ 61a GSVG BGBl. Nr. 295/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 295/1990
17. GSVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 61a. (1) Fällt während der ersten drei Tage einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, oder während der Dauer des Anspruches auf Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz ein Pensionsanspruch nach diesem Bundesgesetz aus eigener Pensionsversicherung des Versicherten an oder lebt eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters wieder auf, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches sowie für die Dauer des Ruhens des Krankengeldanspruches nach § 143 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn die Pension während der Dauer des Ruhens (§ 143 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), der Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches anfällt oder wiederauflebt.

(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn nach Anfall eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung aus davorliegenden Versicherungszeiten ein Anspruch auf Krankengeld gemäß § 122 Abs. 1 lit. b oder § 122 Abs. 2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsteht.