Gemeinsame Bestimmungen für das Ruhen von Pensionsansprüchen
§ 62. (1) Bei der Anwendung des
§ 61a sind die Pensionen mit dem Hilflosenzuschuß (§ 74), dem Zurechnungszuschlag (§ 139 Abs. 3) und dem Kinderzuschlag (§ 140), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für
Höherversicherung (§ 141) und die Kinderzuschüsse (§ 144) heranzuziehen.
(2) Bei der Anwendung des § 61a ist das Krankengeld nur mehr mit dem Betrag heranzuziehen, um den es den in der Unfallversicherung gemäß
§ 90a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ruhenden Rentenanspruch übersteigt.
(3) Auf Höherversicherungspensionen gemäß
§ 141 Abs. 2 ist
§ 61a nicht anzuwenden.