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§ 68 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979
30. 04. 1996

Erlöschen von Leistungsansprüchen

§ 68. (1) Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren

a) 

in der Krankenversicherung, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch weggefallen sind;

b) 

in der Pensionsversicherung mit dem Tod des Anspruchsberechtigten, mit der Verheiratung der pensionsberechtigten Witwe (des pensionsberechtigten Witwers), mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Annahme der Verschollenheit, mit der Vollendung des 18. Lebensjahres bei Waisenpensionen und Kinderzuschüssen, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsgeld; die Pension, der Kinderzuschuß und das Übergangsgeld gebühren noch für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalles eingetreten ist;

c) 

in der Pensionsversicherung überdies in den Fällen des § 174; die Pension und allfällige Zuschüsse gebühren noch für den Monat, der dem Einlangen des Antrages gemäß § 172 Abs. 1 bzw. 3 dieses Bundesgesetzes, gemäß § 308 Abs. 1 bzw. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 164 Abs. 1 bzw. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beim zuständigen Versicherungsträger folgt.

(2) Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Beträge, die nach Erlöschen des früheren Anspruches noch geleistet wurden, sind von den aus dem neuen Anspruch für den gleichen Zeitraum zu leistenden Beträgen einzubehalten und gegebenenfalls dem aus dem früheren Anspruch verpflichteten Versicherungsträger zu überweisen.