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§ 78 GSVG BGBl. Nr. 295/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 295/1990
17. GSVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Aufgaben

§ 78. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. 

für die Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen);

2. 

für die Versicherungsfälle der Krankheit und der Mutterschaft;

3. 

für die Früherfassung der für Maßnahmen der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen (§ 158).

(2) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und Vorsorge(Gesunden)untersuchungen (Abs. 1 Z 1) noch weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und der Verbreitung von Krankheiten und Leistungen aus dem Anlaß des Todes gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung oder Früherkennung von Krankheiten, der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten sowie für Aufklärungs- und Informationszwecke verwendet werden, wenn hiedurch die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten Aufgaben nicht gefährdet wird.

(4) Beim Tod eines Versicherten, eines mitversicherten Familienangehörigen (§ 10) bzw. Angehörigen (§ 83) kann durch die Satzung nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers ein Zuschuß zu den Bestattungskosten gewährt werden. Dieser Zuschuß kann unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desjenigen, der die Kosten der Bestattung getragen hat, bis zur Höhe von 6 000 S gezahlt werden.