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§ 87 GSVG BGBl. I Nr. 175/1999; 139/1997
Stichtag: 01. 01. 2000  
Sichttag: 19. 08. 1999
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 175/1999; 139/1997
ASRÄG 1997 idF 24. GSVGNov
19. 08. 1999
01. 01. 2000

Leistungen bei mehrfacher Versicherung

§ 87. (1) Bei mehrfacher Krankenversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind die Sachleistungen (die Kostenersätze anstelle von Sachleistungen (§ 85 Abs. 2 lit. b und c und Abs. 4)) nur einmal zu gewähren. Leistungszuständig ist nach folgender Reihenfolge:

1. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BKUVG,

2. 

der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG,

3. 

der Krankenversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz,

4. 

der Krankenversicherungsträger nach dem BSVG.

(2) Die Barleistungen gebühren aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen.

(3) Abweichend von der in Abs. 1 genannten Reihenfolge kann der Versicherte auf Antrag die Sachleistungen bei einem anderen Krankenversicherungsträger, bei dem er (sie) versichert ist, in Anspruch nehmen. Die Leistungszuständigkeit wechselt sogleich bei Eintritt der Mehrfachversicherung, wenn der Antrag innerhalb von acht Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt wird; wird der Antrag später gestellt, so wechselt die Leistungszuständigkeit im Fall der Antragstellung bis zum Ablauf des 30. November eines Kalenderjahres mit Beginn des folgenden Kalenderjahres.

(4) Aufgehoben.