Gesundenuntersuchungen
§ 89. (1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen Aufgaben sowie nach Maßgabe der gemäß
§ 216 für diesen Zweck verfügbaren Mittel und nach Maßgabe der gemäß
§ 132b Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erlassenen
Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger Gesundenuntersuchungen durchzuführen.
(2) Die im Zusammenhang mit den Gesundenuntersuchungen entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.