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§ 51 ASVG BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857; 381/1975, S. 1629; 303/1975, S. 1326
Stichtag: 01. 07. 1975  
Sichttag: 29. 12. 1976
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 704/1976, S. 2857; 381/1975, S. 1629; 303/1975, S. 1326
HeimAG idF DFB 381/1975 idF 32. ASVGNov
29. 12. 1976
01. 07. 1975
31. 12. 1976

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. 

in der Krankenversicherung

a) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis durch das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, Gutsangestelltengesetz, BGBl. Nr. 538/1923, Journalistengesetz, StGBl. Nr. 88/1920, oder Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, geregelt ist oder die gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 4 zur Pensionsversicherung der Angestellten gehören sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und für zeitverpflichtete Soldaten

5 v. H.

b) für Dienstnehmer, die unter den Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes fallen, für Dienstnehmer, die gemäß § 1 Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes davon ausgenommen sind und zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören, für alle Versicherten, auf die Art. II, III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuwenden ist, sowie für Heimarbeiter für die Zeit vom Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1975 bis zum Ende des Beitragszeitraumes Dezember 1976

6,3 v.H.

ab Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977

6,0 v. H.

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, unterliegt

6,0 v. H.

d) für die übrigen Vollversicherten

7,5 v. H.

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. 

in der Unfallversicherung

a) für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Angestellte anzusehenden Personen (§ 236 Abs. 2 letzter Satz)

0,5

b) für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge)

2

 der allgemeinen Beitragsgrundlage;

 3. in der Pensionsversicherung, und zwar

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter

17,5

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

17,5

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

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für Angestellte

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 der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 31/1973)

(3) Von den nach Abs. 1 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschrift des § 53:

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

v. H.

a) in der Pensionsversicherung der Arbeiter auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8,75 v. H.

b) in der Pensionsversicherung der Angestellten

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

8,75

c) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

für Arbeiter

 

auf den Versicherten

8,75

auf dessen Dienstgeber

14,25

für Angestellte

 

auf den Versicherten

9,25

auf dessen Dienstgeber

14,75

 der allgemeinen Beitragsgrundlage.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 4 und 5) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen; jedoch haben die gemäß § 4 Abs. 3 Z 4 und Z 9 versicherten Personen gegenüber den Besitzern der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, beziehungsweise gegenüber den Besitzern der Weingärten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben, Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)