Allgemeine Beiträge für Teilversicherte
§ 52. Für Teilversicherte nach § 7 ist in den Versicherungen, in die sie einbezogen sind, unbeschadet der Sondervorschriften des § 71, als allgemeiner Beitrag der nach
§ 51 Abs. 1 und
2 in Betracht kommende Hundertsatz von deren allgemeiner Beitragsgrundlage zu entrichten. In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter (§ 7 Z 3 lit. c) ist der nach § 51 Abs. 1 und 3 für Angestellte auf den Dienstgeber entfallende Beitrag zur Gänze vom Versicherten zu tragen. In der Kranken- und Unfallversicherung der bildenden Künstler, der Pflichtmitglieder der Tierärztekammern sowie der Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer (§ 8 Abs. 1 Z 4) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie im § 51 Abs. 1 für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer festgesetzt sind; diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen. Im übrigen gilt für die Aufteilung der Beiträge zwischen Versicherten und Dienstgebern
§ 51 Abs. 3 unbeschadet der Sondervorschriften des
§ 53.