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§ 51 ASVG BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
Stichtag: 01. 01. 1961  
Sichttag: 29. 12. 1960
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 294/1960, S. 2237
8. ASVGNov
29. 12. 1960
01. 01. 1961

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte

§ 51. (1) Für vollversicherte Dienstnehmer (Lehrlinge) ist, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, als allgemeiner Beitrag zu leisten:

1. 

in der Krankenversicherung ein durch die Satzung des Trägers der Krankenversicherung für jede der im Abs. 2 angeführten beiden Versichertengruppen bestimmter einheitlicher Hundertsatz der allgemeinen Beitragsgrundlage;

2. 

in der Unfallversicherung

a) 

für die der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörigen Dienstnehmer (Lehrlinge) sowie für die im Bereiche der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Angestellte anzusehenden Personen (§ 236 Abs. 2 letzter Satz)

0,5 v. H.,

b) 

für die anderen Dienstnehmer (Lehrlinge) 2 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage; von diesem Beitrag hat der Träger der Unfallversicherung für die Jahre 1956 bis 1960 0,4 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage an den in Betracht kommenden Träger der Pensionsversicherung abzugeben;

 

 

ab dem Beginn der
Beitragsperiode

 

Jänner 1961
v. H.

Jänner 1962
v. H.

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

 

a) 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

 

 

 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

13

14

 

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

14

15

b) 

in der Pensionsversicherung der Angestellten

12

13

c) 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

 

 

für Arbeiter

18,5

19,5

 

für Angestellte

19,5

20,5

 

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

 

 

(2) Der allgemeine Beitrag für die Krankenversicherung darf durch die Satzung für die der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörigen Dienstnehmer sowie für die im Bereich der knappschaftlichen Pensionsversicherung als Arbeiter anzusehenden Personen höchstens mit 7,3 v. H., für die übrigen Vollversicherten höchstens mit 4,8 v. H. der allgemeinen Beitragsgrundlage festgesetzt werden; mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates darf ein höherer Satz festgesetzt werden, wenn dies zur Deckung des Erfordernisses nötig ist.

(3) Von den nach Abs. 1 und 2 festgesetzten Beiträgen entfallen, unbeschadet der Sondervorschriften des § 53:

 

1. 

in der Krankenversicherung je die Hälfte auf den Versicherten und seinen Dienstgeber;

 

 

2. 

in der Unfallversicherung der gesamte Beitrag auf den Dienstgeber;

 

 

 

ab dem Beginn der
Beitragsperiode

 

 

Jänner 1961
v. H.

Jänner 1962
v. H.

 

3. 

in der Pensionsversicherung, und zwar

 

 

 

a) 

in der Pensionsversicherung der Arbeiter

 

 

 

 

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter und bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

6,5

7

 

 

bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt

 

 

 

 

auf den Versicherten

6,5

7

 

 

auf den Dienstgeber

7,5

8

 

b) 

in der Pensionsversicherung der Angestellten

 

 

 

 

auf den Versicherten und dessen Dienstgeber je

6

6,5

 

c) 

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

 

 

 

 

für Arbeiter

 

 

 

 

auf den Versicherten

6,5

7

 

 

auf dessen Dienstgeber

12

12,5

 

 

für Angestellte

 

 

 

 

auf den Versicherten

7

7,5

 

 

auf dessen Dienstgeber

12,5

13

 

der allgemeinen Beitragsgrundlage.

 

 

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 3 und 4) und für die pflichtversicherten Heimarbeiter und die diesen gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 6) mit der Maßgabe, daß der auf den Dienstgeber entfallende Teil des Beitrages vom Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, beziehungsweise vom Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit, zu tragen ist.

(5) Für die den Dienstnehmern gleichgestellten Vollversicherten (§ 4 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3) sind die Beiträge mit den gleichen Hundertsätzen der allgemeinen Beitragsgrundlage zu bemessen, wie sie für vollversicherte Dienstnehmer in der betreffenden Versicherung für die in Betracht kommende Versichertengruppe gemäß Abs. 1 und 2 festgesetzt sind. Diese Beiträge sind zur Gänze vom Versicherten zu tragen, jedoch haben die Besitzer der Wälder, in denen die Gewinnung von Harzprodukten ausgeübt wird, dem Pecher die Hälfte der Beiträge zu erstatten.