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§ 98 GSVG BGBl. I Nr. 179/2004, S. 15
Stichtag: 01. 01. 2009  
Sichttag: 30. 12. 2004
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. I Nr. 179/2004, S. 15
GReformG 2005
30. 12. 2004
01. 01. 2009

Aufnahme in nichtöffentliche Krankenanstalten

§ 98. (1) Der Erkrankte kann auch in eine sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt aufgenommen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht. In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt gleichzuhalten.

(2) (Grundsatzbestimmung) Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den nichtöffentlichen Krankenanstalten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die den nichtöffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind vom Versicherungsträger zu entrichten.

(3) § 148 Z 5 ASVG ist anzuwenden.