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§ 102 GSVG BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
Stichtag: 01. 01. 1988  
Sichttag: 23. 12. 1987
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 610/1987, S. 4026
13. GSVGNov
23. 12. 1987
01. 01. 1988

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

§ 102. (1) Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.

(2) Ärztlicher Beistand und Hebammenbeistand sind als Pflichtleistungen in sinngemäßer Anwendung des § 91 zu gewähren.

(3) Heilmittel und Heilbehelfe sind in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 92 und 93 zu gewähren.

(4) Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt (auch in einem Entbindungsheim) für längstens zehn Tage in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 95 bis 98 zu gewähren.

(5) Aufgehoben.