Dokumentanzeige

§ 123 GSVG BGBl. Nr. 485/1984
Stichtag: 01. 01. 1985  
Sichttag: 07. 12. 1984
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 485/1984
9. GSVGNov
07. 12. 1984
01. 01. 1985

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres

§ 123. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage gemäß § 122 nach Maßgabe des Abs.3 die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 113 Abs. 2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs. 2 Z 1 liegt.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln:

1. 

Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung vorliegen.

2. 

Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate gemäß Z 1.

(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage ist nur auf den auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt (Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag anzuwenden.