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§ 124 GSVG BGBl. Nr. 560/1978
Stichtag: 01. 01. 1979  
Sichttag: 23. 11. 1978
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 560/1978
GSVG StF
23. 11. 1978
01. 01. 1979

Bemessungsgrundlage für die erhöhte Alterspension

§ 124. Hat der Versicherte einen Anspruch auf die erhöhte Alterspension gemäß § 143 erworben, so gebühren, wenn es für ihn günstiger ist, der Grundbetrag und die auf die Zeit bis zum Beginn des Pensionsaufschubes entfallenden Steigerungsbeträge von der Bemessungsgrundlage, die sich bei Beginn des Pensionsaufschubes nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften ergeben hätte.