Bemessungsgrundlage bei Nichterfüllung der Wartezeit
§ 126. Läßt sich in Fällen des
§ 120 Abs. 2 eine Bemessungsgrundlage gemäß den
§§ 122 oder
125 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage für die Leistungen der Unfallversicherung.