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§ 126 GSVG BGBl. Nr. 336/1993
Stichtag: 01. 04. 1996  
Sichttag: 29. 12. 2000
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 336/1993
19. GSVGNov
26. 05. 1993
01. 07. 1993
31. 08. 1996

Bemessungsgrundlage in besonderen Fällen

§ 126. Läßt sich eine Bemessungsgrundlage gemäß § 122 nicht ermitteln, so ist die Bemessungsgrundlage gleich einem Vierzehntel der Bemessungsgrundlage, die für die Leistungen der Unfallversicherung gilt bzw. die bei einem Arbeitsunfall zum Stichtag gegolten hätte.