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§ 127 GSVG BGBl. Nr. 295/1990
Stichtag: 01. 07. 1990  
Sichttag: 12. 06. 1990
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 295/1990
17. GSVGNov
12. 06. 1990
01. 07. 1990

Ermittlung der Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen

§ 127. (1) Die Bemessungsgrundlage gemäß den §§ 122, 122a und 123 ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit bilden (§ 122 Abs. 3, § 122a Abs. 4 und § 123 Abs. 2 Z 2), zu ermitteln.

(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu bleiben.

(3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen:

1. 

für Beitragszeiten

a) 

nach dem 31. Dezember 1957 die Beitragsgrundlage gemäß § 25 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 17 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

b) 

vor dem 1. Jänner 1958 die Beitragsgrundlage, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des § 25 ergeben würde;

c) 

der Weiter- oder Selbstversicherung die Beitragsgrundlage gemäß § 33 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 26 bzw. § 191 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes;

d) 

gemäß § 115 Abs. 5 die hiefür in Betracht kommende Beitragsgrundlage;

2. 

für Ersatzzeiten:

a) 

gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 der auf den Versicherungsmonat entfallende Teil der für die Bemessung der Einkommensteuer in dem betreffenden Zeitraum herangezogenen Einkünfte des Versicherten aus der im § 116 Abs. 1 Z 1 angeführten Tätigkeit;

b) 

gemäß § 116 Abs. 6 der Betrag von monatlich 500 S.

(4) Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a, c und d, die zur Bildung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sind, sind mit dem der zeitlichen Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden, im Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor (§ 47) aufzuwerten. Das gleiche gilt für die Einkünfte, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b und Z 2 lit. a heranzuziehen sind.

(5) Die sich gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf jedoch 500 S nicht unterschreiten und, soweit es sich um Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b und d und gemäß Z 2 handelt, den Betrag von 3600 S nicht überschreiten. Die sich gemäß Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 ergebende Beitragsgrundlage darf überdies den Betrag der am Stichtag in Geltung stehenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 6) nicht übersteigen.