Beitragsgrundlagen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 127a. (1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz begründet, so sind
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1. | die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im Sinne des
§ 242 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes um sechs Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem
Bundesgesetz und
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2. | die gemäß
§ 242 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Sonderzahlungen um ein Siebentel der Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz zu erhöhen.
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(2) Die nach Abs. 1 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der nach Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag darf den Betrag nach
§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen.
(3) Ein Beitragsmonat mit Beitragsgrundlagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und nach diesem Bundesgesetz im Sinne des Abs. 1 gilt nur in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als erworben.