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§ 127b GSVG BGBl. Nr. 586/1980
Stichtag: 01. 01. 1980  
Sichttag: 30. 12. 1980
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 586/1980
3. GSVGNov
30. 12. 1980
01. 01. 1980

Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten

§ 127b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach § 127a Abs. 1 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. in einem Kalenderjahr der nach § 127a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag den Betrag nach § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so sind dem Versicherten die Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.

(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.