Erstattung von Beiträgen bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer versicherungspflichtiger Erwerbstätigkeiten
§ 127b. (1) Überschreitet in einem Beitragsmonat die nach
§ 127a Abs. 1 Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage den 30fachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw. in einem Kalenderjahr der nach
§ 127a Abs. 1 Z 2 ermittelte Betrag den Betrag nach
§ 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, so sind dem Versicherten die Beiträge nach Maßgabe des Abs. 2 zu erstatten.
(2) Beiträge, die gemäß Abs. 1 auf den Überschreitungsbetrag entfallen, sind dem Versicherten auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient.