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§ 256 ASVG BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
Stichtag: 01. 01. 1956  
Sichttag: 30. 09. 1955
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
BGBl. Nr. 189/1955, S. 951
ASVG StF
30. 09. 1955
01. 01. 1956

Zeitlich begrenzte Invaliditätsrente

§ 256. Bei vorübergehender Invalidität kann die Invaliditätsrente für eine bestimmte Frist zuerkannt werden. Besteht nach Ablauf dieser Frist Invalidität weiter und wurde die Weitergewährung der Rente spätestens innerhalb eines Monates nach deren Wegfall beantragt, so ist die Rente für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Gegen den Ausspruch, daß die Rente auf die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.